Kontaktdaten
MHS ABBRUCH GmbH
Süchtelner Str. 89 | 41066 Mönchengladbach
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- (0 21 61) 63 35 80
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- www.mhs-abbruch.de
- Geschäftsform:
- Geschäftsführer:
- Register / Ort:
- Registernr.:
- SteuerNr.:
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- GmbH
- Marco Bröxkes
- Mönchengladbach
- HRB 13095
- 121/5748/4640
- DE264403872
Datenschutzerklärung:
Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Diese Datenschutzerklärung gilt ausschließlich für die Nutzung der von uns angebotenen Webseiten. Sie gilt nicht für die Webseiten anderer Dienstanbieter, auf die wir lediglich durch einen Link verweisen.
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Sofern Sie es von uns verlangen, gewähren wir Ihnen Einblick in die über Sie gespeicherten Daten, beziehungsweise löschen diese. Wenn Sie Daten berichtigen, löschen oder einsehen wollen, genügt hierfür ein Schreiben an die im Impressum angegebene Adresse.
Im Rahmen der Benachrichtigung unserer Kunden über Produktneuheiten, etc. senden wir Ihnen Emails nur zu, sofern Sie uns Ihre Emailadresse zur Verfügung stellen.
Unsere Allgemeinen Geschäftbedingungen:
A. Geltung
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen/Verträge im Zusammenhang mit Bauleistungen. Anderen Bedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Bedingungen wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn die MHS Abbruch GmbH sich ausdrücklich und aus Gründen der Rechtsklarheit schriftlich mit ihnen – oder Teilen davon – einverstanden erklärt hat.
2. Sämtliche Vertragsbedingungen sind im Angebot, im Auftrag bzw. in der Vertragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Sonstige Änderungen und Ergänzungen zu dem Vertrag – insbesondere mündliche Nebenabreden – wurden nicht getroffen.
3. Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen der MHS Abbruch GmbH bedürfen zu
Beweiszwecken der schriftlichen Bestätigung der MHS Abbruch GmbH.
B. Angebot und Angebotsgrundlage
1. Das Angebot wird kostenfrei erstellt.
2. Bei der Erstellung des Angebots hat sich die MHS Abbruch GmbH an die Vorgaben und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Auf Änderungen/Abweichungen hat die MHS Abbruch GmbH schriftlich hinzuweisen.
3. Die MHS Abbruch GmbH ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebots ein Bild von der Baustelle zu machen, insbesondere ist die MHS Abbruch GmbH verpflichtet, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Leitungen zu informieren.
4. Etwaige Kosten für verkehrspolizeiliche Maßnahmen (z.B. Beschilderung, Ampelanlage, Absperrungen, Umleitungen) sind in den Preis der entsprechenden Position mit einzukalkulieren, wenn keine gesonderte Position im Leistungsverzeichnis aufgeführt ist.
5. Mit Abgabe des Angebots wird die MHS Abbruch GmbH eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b EStG in lesbarer Kopie bzw. bei auftragsbezogener Bescheinigung im Original vorlegen.
C. Bestellungen
1. Bestellungen bedürfen der Schriftform des Auftraggebers.
2. Die Bestellung ist innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum durch die MHS Abbruch GmbH auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu bestätigen.
3. Erfolgt die Ausführung ohne Auftragsbestätigung, so gilt die Bestellung zu den festgelegten Preisen als
vorbehaltlos angenommen.
D. Leistungsumfang und technische Ausführung
1. Der im Vertrag beschriebene Umfang der Leistungen schließt diejenigen Leistungen, die nach verständiger Auffassung zur Vollständigkeit der Leistungen erforderlich sind, ein, auch wenn diese nicht im Einzelnen aufgeführt ist.
2. Die MHS Abbruch GmbH hat die einschlägigen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Bestimmungen, anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften bei der Ausführung der Leistungen zu berücksichtigen.
3. Die MHS Abbruch GmbH gewährleistet, etwaige erforderliche Lizenzen zu beschaffen und dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Sollten verkehrspolizeiliche Maßnahmen gefordert oder nötig werden, sind diese durch den Auftragnehmer mit den zuständigen Behörden abzustimmen und genehmigen zu lassen.
4. Die MHS Abbruch GmbH gewährleistet, Bautagebücher zu führen und sie dem Auftraggeber bzw. dessen zuständigen Bauleiter/Baustellenleiter arbeitstäglich vorzulegen.
E. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der im Vertrag genannte Bestimmungsort.
F. Betreten und Befahren des Werksgeländes/der Baustelle
1. Die MHS Abbruch GmbH gewährleistet, beim Betreten und Befahren des Werksgeländes/Baustelle den
Anweisungen des Fachpersonals des Auftraggebers zu folgen.
2. Ergänzend gilt die entsprechende Baustellenordnung, soweit eine solche vorhanden ist. In diesem Fall wird der MHS Abbruch GmbH bei der Arbeitsaufnahme oder auf vorherige Anforderung eine Ausfertigung der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis gegen Unterschrift ausgehändigt.
G. Versicherungen
Die MHS Abbruch GmbH gewährleistet für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten, Haftpflichtversicherungsschutz zu den branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme von 2. Millionen Euro pro Schadensereignis für Personen- und Sachschäden sowie 1 Million Euro für Vermögensschäden sofern nichts anderes vereinbart) zu unterhalten und eine entsprechende Versicherungsbestätigung spätestens bei Vertragsschluss dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Abweichende Deckungssummen sind im Einzelfall mit dem Auftraggeber abzustimmen.
H. Einsatz von Subunternehmern und ausländischen Arbeitskräften
1. Die MHS Abbruch GmbH darf die Durchführung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten auf Dritte (Subunternehmer) übertragen.
2. Sofern die MHS Abbruch GmbH ausländische Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten einsetzt, hat er dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten entsprechende Arbeitserlaubnisse vorzulegen.
I. Abnahme
Die Abnahme soll nach angezeigter Fertigstellung erfolgen. Aus Beweisgründen wird die Form der förmlichen Abnahme angestrebt.
J. Preis, Abrechnungen, Zahlungsbedingungen, Überzahlung, Zahlungsverzug
1. Die in dem Vertrag/Bestellung genannten Preise verstehen sich – einschließlich aller Nachlässe – als Nettopreise. Sie sind bindend, sofern nicht etwas andres vereinbart wurde.
2. Die MHS Abbruch GmbH rechnet über die erbrachte Bauleistung mit einer Nettorechnung ab und hat in seiner Rechnung auf Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers hinzuweisen.
Die Fa. MHS Abbruch GmbH ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Abbrucharbeiten Abschlagszahlungenin Höhe von 90 % der erbrachten und überprüfbar nachgewiesenen Leistungen zu verlangen. Die Abschlagzahlungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Anforderung zu begleichen. Die Schlusszahlung ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig.
Der Auftraggeber ist zum Skontoabzug nicht berechtigt.
Zahlt der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit und trotz Mahnung nicht, so ist die MHS Abbruch GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestensjedoch Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. MwSt. Die MHS Abbruch GmbH ist berechtigt, auch einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.Für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder der Fa. MHS Abbruch GmbH Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern, ist die Fa. MHS Abbruch GmbH berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte
- die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen
- noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen
- geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einholung einer Sicherungshypothek
an dem Baugrundstück des Auftraggebers zu verlangen
- nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
- Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung – getrennt nach Bestellungen – unter Angabe der Vertrags- oder Bestellnummer, an die in der Bestellung oder dem Vertrag angegebene Rechnungsanschrift bzw. an den Stammsitz des Auftraggebers einzureichen. Teil-, Abschlags- und Schlussrechnungen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Die Rechnungen müssen spezifiziert sein und eine Überprüfung anhand der im Vertrag genannten Preise ermöglichen.
4. Den Rechnungen sind sämtliche Abrechnungsunterlagen (z.B. Entsorgungsnachweise, Stundennachweise, bei Zeitlohnarbeiten die vom Auftraggeber überprüften Lohnzettel, Abnahmeprotokoll, Aufmaß etc.) beizufügen.
K. Aufrechnung, Abtretungsverbot
1. Der Auftraggeber hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind.
2. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Forderungsabtretungen des Auftraggebers außerhalb des Anwendungsbereichs des § 354 a HGB sind
ausgeschlossen, soweit der AG einer Abtretung nicht zustimmt.
L. Termine, Verzug, Vertragsstrafe
Vereinbarte Fristen/Termine sind bindend, ist erkennbar, dass sich durch Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen auf den Termin ergeben, hat die MHS Abbruch GmbH diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
M. Mängelansprüche, Verjährung
1. Bei vom der MHS Abbruch GmbH zu vertretenden Mängeln kann der Auftraggeber mindestens die
Mängelbeseitigungskosten zurückhalten, bis die Mängel beseitigt sind.
2. Mängelansprüche aus bloßen Abbrucharbeiten (Arbeiten an einem Grundstück) und aus bloßen Arbeiten bzgl. Beseitigung von Altlasten auf einem Grundstück verjähren – soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart – in 2 Jahren. Sofern jedoch diese Arbeiten in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Bauabsicht stehen (z.B. Abriss eines Gebäudes und anschließendes Anlegen eines Parkplatzes mit Teerdecke) und der Auftragnehmer hiervon Kenntnis hat oder ihm dies ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, verjähren Mängelansprüche in 5 Jahren.
N. Haftung
1. Die MHS Abbruch GmbH haftet nur für Ansprüche für die von ihr oder derjenigen Personen, die sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung einsetzt, verschuldeten Schäden.
2. Die Haftung des Auftraggebers für vertragliche Pflichtverletzung sowie aus Delikt erfolgt für jeden Grad des Verschuldens.
O. Abfallentsorgung, Bauschuttbeseitigung
1. Soweit bei den Lieferungen/Leistungen der MHS Abbruch GmbH Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt die MHS Abbruch GmbH die Abfälle – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf Kosten des Auftraggebers gemäß den Bestimmungen des Abfallrechts.
2. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls – soweit möglich – auf den Auftraggeber über.
3. Der Auftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die zu entsorgenden Materialien auf Kosten und Rechnung der MHS Abbruch GmbH entsorgt werden.
P. Kündigung
1. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den die MHS Abbruch GmbH nicht zu vertreten hat, erhält sie die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom Auftraggeber abgenommenen Leistungen vereinbarungsgemäß vergütet. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben ausdrücklich vorbehalten. Im Übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten Kündigungsfolgen.
3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
P. Geheimhaltung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei der Durchführung der Arbeiten erhält,
uneingeschränkt vertraulich zu behandeln.
R. Gerichtsstand
1. Für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird Mönchengladbach als Gerichtsstand vereinbart, sofern die Parteien Kaufleute sind.
2. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Hat der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland, wird deutsches Rechts unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 vereinbart. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms – ICC, Paris, auszulegen.
2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der Vertragsbedingungen aus irgendwelchen Gründen keine Gültigkeit haben oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

